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Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung wird wie folgt geändert:
(2) Der Gemeindevorstand beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der Gemeindevertretung. Bei mündlicher Beantwortung Es findet keine Erörterung statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten, die mündlich beantwortet werden.
(4) Die Zeit für die Beantwortung vonZusatzAnfragen- gemäß Abs.1 -soll in der Sitzung der Gemeindevertretung in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
(fett gedruckt: Einfügungen, kursiv gedruckt: Streichungen)
Begründung:
Der Bürgermeister höhlt systematisch die jedem einzelnen Mitglied der Gemeindevertretung nach der HGO zustehenden Auskunftsrechte aus, in dem er bei vielen Anfragen ausschweifende Ausführungen macht, die für die Beantwortung der eigentlichen Fragen überflüssig sind. Auf diese Weise wird in Verbindung mit der Geschäftsordnung, wonach in der Regel nur 20 Minuten zur Beantwortung von Anfragen vorgesehen sind, bewirkt, dass ein Teil der fristgemäß eingereichten Anfragen erst in der Folgesitzung oder noch später beantwortet wird. Die Verhaltensweise des Bürgermeisters deutet darauf hin, dass genau dies auch seine Absicht ist. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung lässt dabei den Bürgermeister gewähren und lässt zudem keine Ausnahmen bei der Anwendung der 20- Minutenregelung zu, obwohl ihm die Geschäftsordnung diese Möglichkeit geben würde.
Daher ist es angezeigt, die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern.
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