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Der Gemeindevorstand wird aufgefordert, bei zukünftig anstehenden Vergaben von freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen oder Dienstleistungen, die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, die Regelungen nach Nr. 2.2. des hessischen Gemeinsamen Runderlasses zum Öffentlichen Auftragswesen in der zuletzt bekannt gemachten Fassung (letzte Fassung derzeit v. 29.12.2011, Anlage) anzuwenden und bei Aufträgen mit einem voraussichtlichen Honorarvolumen
Bei der Schätzung des Honorars ist das Gesamthonorar einer Maßnahme zugrunde zu legen, selbst wenn zunächst nur für Teile der Maßnahme ein Auftrag erfolgt. Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen für ggf. erforderliche EU-weite Ausschreibungen strikt einzuhalten.
Begründung:
In den vergangenen Jahren wurden vom Gemeindevorstand die gesetzlichen Regelungen zur Sicherstellung des Wettbewerbs und zum Schutz vor Korruption bewusst missachtet. Bei Architektenaufträgen wurden bestimmte Unternehmen gezielt bevorzugt. Auch nach dem Urteil des EuGH vom März 2012 ist nicht erkennbar, dass der Gemeindevorstand umdenkt und Einsicht zeigt. Daher muss die Gemeindevertretung tätig werden, um in der Zukunft eine rechtsstaatliche Vorgehensweise sicher zu stellen.
Gerade im Bereich von Architektenleistungen gibt es in unserer Region eine große Auswahl von Büros, so dass für die unterschiedlichsten Aufträge jeweils ohne Probleme geeignete interessierte Auftragnehmer zu finden sind.
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