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Ausschreibungspflicht bei freiberuflichen Leistungen (22.4.2012)

 

Der Gemeindevorstand wird aufgefordert, bei zukünftig anstehenden Vergaben von freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen oder Dienstleistungen, die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, die Regelungen nach Nr. 2.2. des hessischen Gemeinsamen Runderlasses zum Öffentlichen Auftragswesen in der zuletzt bekannt gemachten Fassung (letzte Fassung derzeit v. 29.12.2011, Anlage) anzuwenden und bei Aufträgen mit einem voraussichtlichen Honorarvolumen

  1. von mehr als 80.000 € netto ein Interessenbekundungsverfahren (Ausschreibung) gemäß Nr. 2.2. Abs. 5 des o.g. Gemeinsamen Runderlasses durchzuführen. Die Bekanntmachung soll nicht nur in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD), sondern auch auf der Homepage der Gemeinde Niedernhausen erfolgen. Die mehrfache Beauftragung desselben Unternehmens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wird grundsätzlich ausgeschlossen; eine beabsichtigte Ausnahme ist dem HFA vor der Beauftragung eingehend zu begründen.
  2. von weniger als 80.000 € und mehr als 20.000 € netto das Vorhaben ebenfalls öffentlich in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) und auf der Homepage der Gemeinde Niedernhausen bekannt zu machen, so dass sich am Auftrag interessierte Büros rechtzeitig bewerben können. Die mehrfache Beauftragung desselben Unternehmens innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren wird grundsätzlich ausgeschlossen; eine beabsichtigte Ausnahme ist dem HFA vor der Beauftragung eingehend zu begründen.

Bei der Schätzung des Honorars ist das Gesamthonorar  einer Maßnahme zugrunde zu legen, selbst wenn zunächst nur für Teile der Maßnahme ein Auftrag erfolgt. Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen für ggf. erforderliche EU-weite Ausschreibungen strikt einzuhalten.

 

Begründung:

In den vergangenen Jahren wurden vom Gemeindevorstand die gesetzlichen Regelungen zur Sicherstellung des Wettbewerbs und zum Schutz vor Korruption bewusst missachtet. Bei Architektenaufträgen wurden bestimmte Unternehmen gezielt bevorzugt. Auch nach dem Urteil des EuGH vom März 2012 ist nicht erkennbar, dass der Gemeindevorstand umdenkt und Einsicht zeigt. Daher muss die Gemeindevertretung tätig werden, um in der Zukunft eine rechtsstaatliche Vorgehensweise sicher zu stellen.

Gerade im Bereich von Architektenleistungen gibt es in unserer Region eine große Auswahl von Büros, so dass  für die unterschiedlichsten Aufträge jeweils ohne Probleme geeignete interessierte Auftragnehmer zu finden sind.

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