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Der Gemeindevorstand wird gebeten, bis zum März 2007 zu klären und der Gemeindevertretung einen Beschlussvorschlag vorzulegen, wie mit geringst möglichem Aufwand für die Gemeinde das Befahren von Feldwegen mit Kraftfahrzeugen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden kann. Ziel ist es, Landschaftsschutzgebiete und schützenswerte Landschaften nach Maßgabe des bestehenden Hessischen Naturschutzgesetzes zu schonen und den Kfz-Verkehr nur noch im notwendigen Umfang, z.B. für die landwirtschaftliche Nutzung, zuzulassen.
Begründung:
Das Befahren von Feldwegen durch Kraftfahrzeuge, insbesondere durch sogenannte Quads, stellt nicht nur eine Belästigung von Spaziergängern dar, sondern belastet auch die schützenswerte Natur.
Der Rechtsrahmen der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit Regelungen in Landschaftsschutzverordnungen schließt den Kraftfahrzeugverkehr nur dort aus, wo eine einschränkende Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung vorhanden ist.
Es ist Aufgabe der Kommunen derartige Maßnahmen zu ergreifen.
Um zu vermeiden, dass unzählige Verkehrsschilder in der freien Landschaft aufgestellt werden müssen, soll alternativ auch die Möglichkeit von Satzungsregelungen geprüft werden.
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