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1. Die vorgelegten Gebührenkalkulationen werden vor einer Beschlussfassung in der Gemeindevertretung an den Gemeindevorstand und die Betriebskommission der Gemeindewerke zur Überarbeitung zurück verwiesen.
2. Bei einer neuen Kalkulation soll folgendes beachtet werden:
a) Die Kosten der kommunalen Gremien (außer der Betriebskommission der Gemeindewerke) dürfen nicht gebührenwirksam berücksichtigt werden.
b) Es ist durch eine Anfrage beim Hessischen Städte- und Gemeindebund zu prüfen, ob in der vorgelegten Kalkulation weitere Kostenansätze in den Konten 6841 „Personalkostenverrechnung Gemeindeverwaltung“ rechtswidrig und daher herauszurechnen sind.
c) Es ist zu prüfen, ob Kosteneinsparungen möglich sind, die nicht zu Lasten der Trinkwasserqualität oder des Umweltschutzes gehen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der geplante Neubau eines Betriebsgebäudes für 500.000 € zwingend notwendig ist bzw. zeitlich verschoben werden kann.
Begründung:
Die Erhöhungen der Trinkwassergebühr um 32 % und der Abwassergebühr um 7 % sind in diesem Ausmaß nicht gerechtfertigt. Die Einbeziehung der Kosten der demokratischen Gremien der Gemeinde wie Gemeindevertretung und Ortsbeiräte inkl. der Personalkosten im Rathaus, die dafür bereitgestellt werden, ist rechtswidrig (Anlage). Durch eine neue Berechnungsgrundlage für die „Personalkostenverrechnung Gemeindeverwaltung“, die zusätzlich zu den eigentlichen Personalkosten der Gemeindewerke geltend gemacht wird, gab es für dieses Konto im Abwasserbereich eine Kostensteigerung von 41 % (249.242 € in 2008 zu 351.000 € in 2009) und für den Trinkwasserbereich von 35 % (238.451 € in 2008 zu 321.000 € in 2009). Insofern ist es sinnvoll, diese Kostensteigerung, die über die Einbeziehung der Demokratiekosten hinaus geht, im Detail zu prüfen. Schließlich müssen nochmals alle sinnvollen Sparmaßnahmen geprüft werden, um die Gebührensteigerungen begrenzen zu können.
Anlage
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 9. Senat, Urteil vom 4.11.2002, Az. 9 LB 215/02
Leitsatz:
Betriebsbedingte sogenannte Verwaltungsgemeinkosten der an der Leistungserstellung beteiligten gemeindlichen Kern- und Querschnittsämter gehören zu den gebührenfähigen Kosten iS von § 5 Abs 2 S 1 NKAG (KAG ND); das anteilige Gehalt des Behördenleiters und Sitzungsgelder der Vertretungskörperschaften sind keine ansatzfähigen Gemeinkosten.
Aus der Begründung:
…Im Rahmen einer Gebührenkalkulation berücksichtigungsfähige Kosten i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten….
…Rechtswidrig ist es allerdings, dass die Beklagte für die Inanspruchnahme ihrer Gemeindeorgane 4.100,- DM in die Gebührenkalkulation eingestellt hat. Nach der herrschenden Meinung (z.B. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.2.1996 - 2 S 1407/94 - NVwZ-RR 1996, 593 = VBlBW 1996, 382; Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 171), der sich der Senat anschließt, gehören das anteilige Gehalt des Behördenleiters und Sitzungsgelder der Vertretungskörperschaft nicht zu den ansatzfähigen Gemeinkosten, weil deren Tätigkeiten Teil der allgemeinen Verwaltung sind und daher über den allgemeinen Haushalt finanziert werden müssen…
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 2. Senat, Beschluss vom 27.2.1996, Az. 2 S 1407/94
Leitsatz:
Personalkosten, die sich aus einem prozentualen Anteil des Gehalts des Landrats und der Sitzungsgelder der Kreisräte zusammensetzen, sind keine Kosten, die in eine Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen, auch wenn diese Organe sich in nicht unbedeutendem Maß mit der Abfallwirtschaft des Landkreises und den Grundlagen für einen Beschluß über die Abfallwirtschaftssatzung beschäftigt haben…
Aus der Begründung:
…Die Antragsteller rügen - im Ergebnis zu Recht - auch die Kostenansätze im Bereich der Verwaltung des Antragsgegners, soweit es um den bei der sog. inneren Verrechnung durchgeführten prozentualen Ansatz der Sitzungsgelder des Kreistags und des Gehalts des Landrats und um fiktive Mietausgaben für Räume des Landratsamts geht.
Zwar zählen zu den Grundkosten (Ausgaben) einer Einrichtung regelmäßig auch die Kosten des Personals der Einrichtung und deren sächlicher Verwaltungsaufwand und Betriebsaufwand (Gössl aaO 5 b).
Entsprechend dem Verständnis des Begriffs der Kosten als in Geld ausgedrückter Verbrauch von wirtschaftlichen Gütern für geleistete Dienste innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode (vgl. dazu auch § 12 GemHVO), sind aber keine bei der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten die fiktiven Mietausgaben für die Bereitstellung von Räumen des Landratsamtes für die Einrichtung der Abfallentsorgung des Kreises (so zum Ansatz fiktiver Mietausgaben bereits Urteil des Senats vom 16.02.1989, BWGZ 1990, 58:; vgl. auch die o.a. Hinweise zu § 12 GemHV, die einen entsprechenden Ansatz nur dort vorsehen, wo der Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen ausscheidet).
Auch der Ansatz der anteiligen Kosten des Gehalts für den Landrat des Antragsgegners ist unzulässig. Dessen Gehalt wird durch die Einnahmen des Kreises, namentlich durch die Umlage und den Finanzausgleich finanziert. Ungeachtet der Frage, ob hier im Haushaltsjahr 1994 für alle gebührenfähigen Leistungen des Landkreises ein solcher Gebührenanteil in Ansatz gebracht worden ist, erweist sich der Ansatz von 10% des Gehalts jedenfalls deshalb als unzutreffend, weil weder für 1993 noch für 1994 festgestellt werden kann, daß die Tätigkeit des Landrats mit Blick auf die Abfallentsorgung "einrichtungsbedingt" erfolgt ist. Denn die Tätigkeit im "Vorfeld" der Beratung und Beschlußfassung über die Abfallentsorgung, ihre Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Einrichtung und die erforderliche Gebührenkalkulation sind noch keine dem Gebührenschuldner zurechenbare "Leistungen" der Einrichtung selbst.
Allein der Umstand, daß derartige Vorgänge einen Bezug zur Abfallentsorgung aufweisen, löst sie nicht aus ihrer Zuordnung zur Verwaltungstätigkeit und macht sie - wie oben dargelegt - dementsprechend noch nicht zu Leistungen der kostenrechnenden Einrichtung.
Entsprechendes gilt für die in Ansatz gebrachten Sitzungsgelder des Kreistags bzw. seines Ausschusses. Auch insoweit ist ein nur mittelbarer Bezug zur Leistung der Einrichtung "Abfallentsorgung" gegeben, der es nicht rechtfertigt, diese Tätigkeiten als Leistung der entsprechenden Einrichtung selbst anzusehen…
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13. Kammer, Urteil vom 13.5.2004, Az. 13 K 3478/01
Leitsatz:
In die Gebührenkalkulation im Rahmen einer Entwässerungsgebührensatzung dürfen die Kosten für die kommunalen Organe nicht eingebracht werden. Diese Kosten entstehen im Rahmen der allgemeinen Verwaltung und sind im Haushalt zu veranschlagen.
Aus der Begründung:
…Der in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Personalkostenansatz ist weiterhin überhöht, soweit in der Position "Verwaltungs- und Gemeinkosten" Kostenanteile für den Oberbürgermeister, den Beigeordneten für Planen, Bauen und Umwelt sowie den Stadtkämmerer in Höhe von 36.000 DM enthalten sind. Die Kammer hält insoweit an ihrer ebenfalls zuletzt mit Urteilen vom 11. Dezember 2003 vertretenen Auffassung fest, dass anteilige Kosten für sog. kommunale Leitungsorgane nicht zu den ansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten gehören, weil deren Tätigkeiten einen nur mittelbaren Zusammenhang zu der Leistungserstellung aufweisen, im Übrigen aber Teil der allgemeinen Verwaltung sind und daher über den allgemeinen Haushalt finanziert werden müssen.
So auch VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 1996, a. a. O.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -, ZKF 2003, S. 153; T. /Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 171.
Ausgehend von diesem Ansatz gehören zu den nicht ansetzbaren Kosten über das anteilige Gehalt des Behördenleiters und Sitzungsgelder der Vertretungskörperschaft hinaus auch anteilige Kosten für solche kommunalen Entscheidungsträger, denen kommunalverfassungsrechtlich eine besondere, der allgemeinen Verwaltungstätigkeit zuzuordnende Stellung zugewiesen ist….
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